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Menschenwürde ist und bleibt oberstes Gut Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat klargestellt, dass es die Methode zur Festsetzung der Regelleistungen gegenwärtig für verfassungswidrig hält. Als Trägerin des Frauenhauses Soest und der Frauenberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel, Nadeschda in Herford, hat sie das Urteil des BVerfG mit Spannung erwartet. Auch wenn sein Inhalt vorhersehbar war, überrasche doch die deutlich formulierte Kritik an der bisherigen Ermittlung des Existenzminimums, vor allem für Kinder. Jene hat das Gericht als unvereinbar nicht nur mit der verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde sondern auch mit dem Sozialstaatlichkeitsprinzip erachtet. Demnach wird der Bedarf nur für Alleinstehende bzw. den Haushaltsvorstand nachvollziehbar nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt, während der Bedarf aller weiteren Mitglieder „ins Blaue hinein“ (Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier) abgeleitet wird. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber Hausaufgaben erteilt, die Regelleistungen bis Ende 2010 neu zu bemessen. Nachdem das Gericht nur sehr unklare Maßgaben gesetzt hat, wie diese Neubemessung der Regelleistungen auszusehen hat, ist es jetzt geboten, entsprechende „Nachhilfe“ durch die Betroffenen und die Sozial- und Wohlfahrtsverbände zu geben. Das Jahr 2010 sollte - so die Evangelische Frauenhilfe in Westfalen e.V. - zu einem Jahr der Proteste gegen Niedriglohn, Sozialkürzung und für das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben werden. Die Entscheidung werde in der Perspektive eine Reihe von Veränderungen nach sich ziehen: vorübergehend und dauerhaft die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für laufende atypische Bedarfe, höhere Regelleistungen für Kinder, möglicherweise auch für Erwachsene. Das BVerfG hat dahingehend eine Marke gesetzt, stellt der Frauenverband fest, dass die Menschenwürde oberstes Gut sei und dass auch der Gesetzgeber oder auch Regierungen daran nichts ändern dürfen. § 9 SGB II regelt, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit einer Person auch das Einkommen und Vermögen von deren Partner oder Partnerin berücksichtigt werden muss. Hilfebedürftig ist demnach nicht, wer mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenlebt, dessen/deren Einkommen den gemeinsamen Existenzbedarf abdeckt. Wer aber dem Gesetz nach nicht hilfebedürftig ist, kommt in der Regel auch nicht in den Genuss der aktiven Arbeitsförderungsmaßnahmen. Denn letztere sind an den Bezug von Geldleistungen geknüpft. Die Evangelische Frauenhilfe in Westfalen e.V. ist ein Frauenverband mit fast 80.000 Mitgliedern und Trägerin von Einrichtungen und Diensten im Bereich der Alten-, Behindertenhilfe und der Anti-Gewalt-Arbeit in Westfalen. |